In Art. 20 Abs. 1 PKB-Gesetz wurde dem Bundesrat der Erlass der Ausführungsbestimmungen übertragen, wobei die Kassenkommission vor deren Erlass oder Änderung anzuhören ist. In der Botschaft zum PKB-Gesetz wurde hiezu erläutert, dass die Ausführungsbestimmungen Regelungen enthalten sollen, welche sich normalerweise in Anschlussverträgen oder Reglementen von Vorsorgeeinrichtungen finden. Die Ausführungsbestimmungen sollen daher nicht den Charakter von reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht haben (BBl 1999 V 5270). In Art. 20 Abs. 2 lit. a - k PKB-Gesetz sind nicht abschliessend einzelne der durch die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu regelnden Bereiche aufgezählt.