Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3). Verfassungswidrig kann es sodann sein, wenn eine gebotene Übergangsregelung nicht getroffen wird. 5.2 In Art. 20 Abs. 1 PKB-Gesetz wurde dem Bundesrat der Erlass der Ausführungsbestimmungen übertragen, wobei die Kassenkommission vor deren Erlass oder Änderung anzuhören ist.