Damit bleibt es bei der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kapitalabfindung nicht vorsieht. Es gilt nun, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage gestellte Rechtmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen zu prüfen.