, 5273) gestützt. Eine rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Besitzstandsgarantie findet sich anderweitig ebenfalls nicht. Namentlich könnte hiefür auch nicht auf die Mindestvorschriften des BVG zurückgegriffen werden, sehen doch diese vor, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterlassenenleistung mit der Wiederverheiratung ersatzlos erlischt (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 2 BVG je in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen und der seither geltenden, insoweit identischen Fassung). Damit bleibt es bei der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art.