4. Art. 22 PKB-Gesetz enthält übergangs- und besitzstandsrechtliche Bestimmungen, welche sich aber ausdrücklich nur auf den versicherten Verdienst (Abs. 1), laufende Invalidenrenten sowie feste Zuschläge (Abs. 2) und den Teuerungsausgleich (Abs. 3) beziehen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 22 PKB-Gesetz auch die weitere Geltung der früheren Regelung über die Ehegattenrenten bei Wiederverheiratung gewährleisten wollte, wird weder vom Wortlaut der Norm noch durch die Materialien (vgl. namentlich Botschaft zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 1. März 1999, BBl 1999 V 5223 ff., 5273) gestützt.