Die Beschwerdeführerin bringt vor, dies verwehre ihr sowohl die Möglichkeit des Wiederauflebens des ruhenden Rentenanspruchs als auch den Bezug einer Kapitalabfindung. Damit sei sie gegenüber den Bezügern einer Ehegattenrente, welche unter der Herrschaft des neuen Rechts oder weniger als ein Jahr vor dem 1. Juni 2003 wieder heirateten und daher Anspruch auf eine Kapitalabfindung hätten, benachteiligt. Das stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Geltend gemacht wird überdies, es sei der in Art. 22 PKB-Gesetz ausdrücklich erwähnte Grundsatz der Besitzstandswahrung zu achten.