63 Abs. 5 PKBV 2 ist der ruhende Rentenanspruch am 1. Juni 2003, dem Zeitpunkt des Übertrittes in die PUBLICA, endgültig erloschen und konnte die Beschwerdeführerin, da die Jahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kein Begehren um Auskauf des Rentenanspruches durch Kapitalabfindung mehr stellen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dies verwehre ihr sowohl die Möglichkeit des Wiederauflebens des ruhenden Rentenanspruchs als auch den Bezug einer Kapitalabfindung.