3. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert einem Jahr ab der Wiederverheiratung vom 21. Juli 1999 keinen Antrag im Sinne von Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten auf Auskauf der Ehegattenrente durch eine Kapitalabfindung gestellt hat. Damit ruhte der Anspruch auf die Ehegattenrente während der neu geschlossenen Ehe. Nach Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 resp. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 ist der ruhende Rentenanspruch am 1. Juni 2003, dem Zeitpunkt des Übertrittes in die PUBLICA, endgültig erloschen und konnte die Beschwerdeführerin, da die Jahresfrist gemäss Art.