63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung): "Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen."