Sein Rentenanspruch erlischt." Es ist somit nach dieser Regelung nicht mehr möglich, die Ehegattenrente als Alternative zum Bezug der Kapitalabfindung ruhen zu lassen. Übergangsrechtlich bestimmen sodann Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung): "Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts.