Für die übertretenden Personen gelten ab dem Übertrittsdatum die Bestimmungen der Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) und der Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; SR 172.222.034.2), beide vom Bundesrat am 25. April 2001 erlassen (Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 und Art. 60 Abs. 1 PKBV 2). Der Anspruch auf Ehegattenrente bei Wiederverheiratung ist in Art. 37 Abs. 4 PKBV 1 und Art. 32 Abs. 4 PKBV 2 einheitlich wie folgt geregelt: "Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt.