2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 der - zum 1. Juni 2003 aufgehobenen (AS 2004 301; vgl. auch Art. 30 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 23. Juni 2000 [PKB-Gesetz; SR 172.222.0]) - Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten; AS 1995 533) galt für den Anspruch auf eine Ehegattenrente bei Wiederverheiratung Folgendes: "Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen lassen.