{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-05_2006-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=19.06.2006&to_date=08.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=246&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2006-B_113-2005&number_of_ranks=316", "Checksum": "325e5e42d29d147f6e6dabeb4ee6eac8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.06.2006 B 113/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:43:01", "Checksum": "147efb118a4e382768e01d4b67f0249d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nDieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin ist mit derjenigen von Bezügern einer Ehegattenrente, die unter dem neuen Recht wieder heiraten, nicht vergleichbar. Während den Letztgenannten ausschliesslich eine Kapitalabfindung zusteht, hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wiederverheiratung ein Wahlrecht: Sie konnte sich alternativ für die Sistierung der Rente oder für die Kapitalabfindung aussprechen. Sie hat sich für das Ruhen des Rentenanspruchs und damit gegen die Kapitalabfindung entschieden. Aufgrund dieser Wahl hätte ihr ursprünglicher Rentenanspruch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Gatten umgehend wieder aufgelebt. Sie blieb somit für den Fall der Auflösung der Ehe (durch Tod des Gatten oder Scheidung) weiter versichert. Dadurch war sie besser gestellt als unter dem neuen Recht heiratende Bezüger einer Ehegattenrente, welchen diese Option von vornherein verschlossen ist. Somit trifft zwar einerseits zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kapitalabfindung mehr erheben kann. Sie genoss aber anderseits gegenüber den unter dem neuen Recht heiratenden Bezügern einer Ehegattenrente den Vorteil, dass sie zwischen Kapitalabfindung und Sistierung der Rente wählen konnte und aufgrund ihres Entscheides, den Rentenanspruch ruhen zu lassen, die Anwartschaft auf dessen Wiederaufleben zumindest vorübergehend, bis zur Geltung der neurechtlichen Regelung, wahren konnte. Es kann daher gerade nicht gesagt werden, die beiden Sachverhalte führten zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Folgen. Vielmehr lässt sich die Unterscheidung vernünftig begründen, weshalb keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.\nNicht anders verhält es sich in Bezug auf die Bezüger einer Ehegattenrente, bei welchen die Jahresfrist ab der Wiederverheiratung gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten am 1. Juni 2003 noch nicht abgelaufen war und die sich bis dahin nicht für die Abfindungsvariante ausgesprochen hatten. Dass für diese Personen übergangsrechtlich die Möglichkeit geschaffen wurde, die Kapitalabfindung zu beziehen, erscheint selbstverständlich, stand es ihnen doch, anders als der Beschwerdeführerin, unter altem Recht noch frei, innerhalb der Jahresfrist den Auskauf zu verlangen. Auch für diese Unterscheidung gibt es demnach einen sachlichen Grund.\n6.\nWie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, lässt sich der streitige Anspruch auf eine Kapitalabfindung auch nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben wegen ungenügender Information stützen. Es kann hiezu auf die einlässliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden, letztinstanzlich nicht erneuerten Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dieser ist somit in allen Teilen rechtens.\n7.\nGegenstand dieses Verfahrens bildet einzig die Frage, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kapitalabfindung verneint haben. Nicht zu prüfen ist, ob eine nach altem Recht wegen Wiederverheiratung ruhende Ehegattenrente im Falle der Beendigung der neu geschlossenen Ehe durch Scheidung oder Tod unter der Herrschaft des neuen Rechts wieder aufleben kann. Es kann daher dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung), wonach eine ruhende Rente mit dem Übertritt in die PUBLICA erlischt, vor Verfassung und Gesetz standhalten.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 23. Juni 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:\ni.V."}