{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-05_2006-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=19.06.2006&to_date=08.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=246&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2006-B_113-2005&number_of_ranks=316", "Checksum": "325e5e42d29d147f6e6dabeb4ee6eac8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.06.2006 B 113/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:43:01", "Checksum": "147efb118a4e382768e01d4b67f0249d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\n5.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (\nBGE 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (\nArt. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (\nBGE 131 II 166 Erw. 2.3, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 130 V 45 Erw. 4.3). Verfassungswidrig kann es sodann sein, wenn eine gebotene Übergangsregelung nicht getroffen wird.\n5.2 In\nArt. 20 Abs. 1 PKB-Gesetz wurde dem Bundesrat der Erlass der Ausführungsbestimmungen übertragen, wobei die Kassenkommission vor deren Erlass oder Änderung anzuhören ist. In der Botschaft zum PKB-Gesetz wurde hiezu erläutert, dass die Ausführungsbestimmungen Regelungen enthalten sollen, welche sich normalerweise in Anschlussverträgen oder Reglementen von Vorsorgeeinrichtungen finden. Die Ausführungsbestimmungen sollen daher nicht den Charakter von reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht haben (BBl 1999 V 5270). In\nArt. 20 Abs. 2 lit. a - k PKB-Gesetz sind nicht abschliessend einzelne der durch die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu regelnden Bereiche aufgezählt. Dazu zählen nebst der Mitgliedschaft namentlich auch die Leistungen der Pensionskasse (lit. c).\nDie Regelung der Ehegattenrente bei Wiederverheiratung, einschliesslich der übergangsrechtlichen Normierung, in PKBV 1 und 2 hält sich im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Delegation. Dies wird auch von keiner Seite in Abrede gestellt. Es fragt sich, ob der sich daraus ergebende Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Bezug einer Kapitalabfindung in anderer Weise gesetz- oder verfassungswidrig ist. Das macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung geltend.\n5.3 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (\nArt. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (\nBGE 131 I 6 Erw. 4.2, 131 V 114 Erw. 3.4.2, 130 I 70 Erw. 3.6, 129 I 3 Erw. 3 Ingress, 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, 127 V 454 Erw. 3b; vgl. auch\nBGE 130 V 31 Erw. 5.2).\n5.4 Die Beschwerdeführerin sieht das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dadurch verletzt, dass im Gegensatz zu ihr sowohl die Bezüger einer Ehegattenrente, die unter der Herrschaft der neurechtlichen Regelung wieder heiraten, als auch die Personen mit ruhendem Anspruch auf eine Ehegattenrente, bei welchen die Einjahresfrist ab der Wiederverheiratung am 1. Juni 2003 noch nicht verstrichen war und die ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt hatten, eine Kapitalabfindung erhalten."}