{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-05_2006-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=19.06.2006&to_date=08.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=246&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2006-B_113-2005&number_of_ranks=316", "Checksum": "325e5e42d29d147f6e6dabeb4ee6eac8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.06.2006 B 113/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:43:01", "Checksum": "147efb118a4e382768e01d4b67f0249d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nEs steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert einem Jahr ab der Wiederverheiratung vom 21. Juli 1999 keinen Antrag im Sinne von Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten auf Auskauf der Ehegattenrente durch eine Kapitalabfindung gestellt hat. Damit ruhte der Anspruch auf die Ehegattenrente während der neu geschlossenen Ehe.\nNach Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 resp. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 ist der ruhende Rentenanspruch am 1. Juni 2003, dem Zeitpunkt des Übertrittes in die PUBLICA, endgültig erloschen und konnte die Beschwerdeführerin, da die Jahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kein Begehren um Auskauf des Rentenanspruches durch Kapitalabfindung mehr stellen.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, dies verwehre ihr sowohl die Möglichkeit des Wiederauflebens des ruhenden Rentenanspruchs als auch den Bezug einer Kapitalabfindung. Damit sei sie gegenüber den Bezügern einer Ehegattenrente, welche unter der Herrschaft des neuen Rechts oder weniger als ein Jahr vor dem 1. Juni 2003 wieder heirateten und daher Anspruch auf eine Kapitalabfindung hätten, benachteiligt. Das stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Geltend gemacht wird überdies, es sei der in Art. 22 PKB-Gesetz ausdrücklich erwähnte Grundsatz der Besitzstandswahrung zu achten.\n4.\nArt. 22 PKB-Gesetz enthält übergangs- und besitzstandsrechtliche Bestimmungen, welche sich aber ausdrücklich nur auf den versicherten Verdienst (Abs. 1), laufende Invalidenrenten sowie feste Zuschläge (Abs. 2) und den Teuerungsausgleich (Abs. 3) beziehen. Dass der Gesetzgeber mit\nArt. 22 PKB-Gesetz auch die weitere Geltung der früheren Regelung über die Ehegattenrenten bei Wiederverheiratung gewährleisten wollte, wird weder vom Wortlaut der Norm noch durch die Materialien (vgl. namentlich Botschaft zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 1. März 1999, BBl 1999 V 5223 ff., 5273) gestützt. Eine rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Besitzstandsgarantie findet sich anderweitig ebenfalls nicht. Namentlich könnte hiefür auch nicht auf die Mindestvorschriften des BVG zurückgegriffen werden, sehen doch diese vor, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterlassenenleistung mit der Wiederverheiratung ersatzlos erlischt (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 19 Abs. 1 und 2 BVG je in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen und der seither geltenden, insoweit identischen Fassung). Damit bleibt es bei der übergangsrechtlichen Regelung gemäss\nArt. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kapitalabfindung nicht vorsieht. Es gilt nun, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage gestellte Rechtmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen zu prüfen.\n"}