{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-05_2006-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=19.06.2006&to_date=08.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=246&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2006-B_113-2005&number_of_ranks=316", "Checksum": "325e5e42d29d147f6e6dabeb4ee6eac8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.06.2006 B 113/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.06.2006 B 113/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:43:01", "Checksum": "147efb118a4e382768e01d4b67f0249d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.06.2006 B 113/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess {T 7}\nB 113/05\nUrteil vom 23. Juni 2006\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiber Lanz\nParteien\nE.________, 1930, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,\ngegen\nPUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern\n(Entscheid vom 13. September 2005)\nSachverhalt:\nA.\nHerr T.________ bezog ab Mai 1981 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes (PKB). Er verstarb am 17. August 1995, worauf die PKB der Witwe E.________ (geb. 1930) ab 1. September 1995 eine Ehegattenrente ausrichtete. Ende Juli 1999 informierte E.________, die Pensionskasse über ihre am 21. Juli 1999 erfolgte Eheschliessung mit Herrn E.________. Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte die PKB der Bezügerin mit, der Anspruch auf die Ehegattenrente sei per Ende Juli 1999 infolge Wiederverheiratung erloschen. Statutengemäss könne E.________ wählen, entweder den Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe ruhen oder aber sich durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen zu lassen, wobei das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einzureichen sei.\nAm 1. Juni 2003 wurden die Vorsorgeverhältnisse der PKB in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA überführt, für welche eine teilweise andere Regelung des Anspruchs auf Ehegattenrente bei Wiederverheiratung gilt. Im September 2003 machte E.________ gegenüber der PUBLICA die Auszahlung einer Kapitalabfindung für die Ehegattenrente geltend. Dies lehnte die PUBLICA mit der Begründung ab, der Anspruch auf Kapitalabfindung sei nicht rechtzeitig erhoben worden und daher verwirkt.\nB.\nMit Klage vom 19. Mai 2004 beantragte E.________, die PUBLICA sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 13. September 2005).\nC.\nE.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.\nDie PUBLICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nD.\nAm 23. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nWie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Streitigkeit den in\nArt. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und persönlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; Urteil D. vom 17. August 2005, B 61/02, Erw. 1).\n2.\nGemäss Art. 34 Abs. 4 der - zum 1. Juni 2003 aufgehobenen (AS 2004 301; vgl. auch Art. 30 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 23. Juni 2000 [PKB-Gesetz; SR 172.222.0]) - Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten; AS 1995 533) galt für den Anspruch auf eine Ehegattenrente bei Wiederverheiratung Folgendes:\n\"Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahre nach der Heirat stellen.\"\nAuf den 1. Juni 2003 nahm die seit 1. März 2001 mit Rechtspersönlichkeit bestehende PUBLICA (Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 PKB-Gesetz) ihren Betrieb auf und es wurden ihr auf diesen Zeitpunkt hin von der bisherigen Pensionskasse PKB die Vorsorgeverhältnisse übertragen. Für die übertretenden Personen gelten ab dem Übertrittsdatum die Bestimmungen der Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) und der Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; SR 172.222.034.2), beide vom Bundesrat am 25. April 2001 erlassen (Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 und Art. 60 Abs. 1 PKBV 2). Der Anspruch auf Ehegattenrente bei Wiederverheiratung ist in Art. 37 Abs. 4 PKBV 1 und Art. 32 Abs. 4 PKBV 2 einheitlich wie folgt geregelt:\n\"Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt.\"\nEs ist somit nach dieser Regelung nicht mehr möglich, die Ehegattenrente als Alternative zum Bezug der Kapitalabfindung ruhen zu lassen. Übergangsrechtlich bestimmen sodann Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung):\n\"Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen.\"\n"}