Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt, dass Art. 39 Abs. 2 des Reglements keine zu schliessende Lücke aufweist und auch die Ausrichtung einer Teilrente abzulehnen ist, nachdem vorliegend keine Lohnherabsetzung erfolgt war und der Beschwerdeführer jede Weiterbeschäftigung abgelehnt hatte. Das kantonale Gericht hat bei dieser Sachlage eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.