Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2002 sei nicht darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine anderweitige Stelle angeboten worden oder dass diese aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Es kann auf die einlässliche und überzeugende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände und aufgelegten Akten vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt, dass Art.