Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, aus den Akten gehe nirgends hervor, dass die angebotenen Arbeitsversuche in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar gewesen wären. Auch von der IV-Stelle veranlasste Vermittlungsversuche seien erfolglos geblieben, obwohl das BEFAS dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit - u.a. Tätigkeiten, welche ihm die Post angeboten hatte - attestiert habe. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2002 sei nicht darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine anderweitige Stelle angeboten worden oder dass diese aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.