Nach Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit seien erneut verschiedene Einsatzmöglichkeiten geprüft worden. Daraufhin habe der Versicherte allerdings sein Auto verkauft und darauf beharrt, nicht weit vom Wohnort tätig zu sein. Schicht- und Büroarbeiten habe er auch abgelehnt, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe bestanden hätten. Das Arbeitsverhältnis habe aus diesen, und nicht aus Krankheitsgründen auf den 30. April 2003 aufgelöst werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in einer leichteren bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war.