In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen und macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich unter keinen Umständen motiviert gezeigt, eine Stelle anzunehmen, wobei sein Desinteresse in den Akten eindrücklich von sämtlichen sich damit befassenden Institutionen dokumentiert werde. Nachdem bereits seit rund einem Jahr Bemühungen hinsichtlich einer Umschulung und Versuche unternommen worden waren, den Versicherten in einer neuen Stelle zu beschäftigen, sei er ab dem 17. April 2001 arbeitsunfähig geworden. Nach Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit seien erneut verschiedene Einsatzmöglichkeiten geprüft worden.