Unzweifelhaft habe er aber zumindest einen Gesundheitsschaden erlitten, der dazu führte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter nicht mehr ausführen konnte und zu 24 % invalid wurde. Art. 39 Abs. 2 des Reglements gehe stillschweigend davon aus, dass bei Teilinvalidität stets eine Weiterbeschäftigung der versicherten Person bei der Post erfolge, und zwar unter Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen. Nicht ausdrücklich geregelt sei indessen der gesamte Verlust der Stelle aus gesundheitlichen Gründen.