Mit der Vereinbarung vom 27. November 2002 habe sie bestätigt, dass für ihn betriebsintern kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden konnte. Obwohl er seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sei er durchaus bereit gewesen, bei der Post weiterzuarbeiten und habe sich auch mehrfach für Stellen ausserhalb der Post beworben. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements erfüllt. Unzweifelhaft habe er aber zumindest einen Gesundheitsschaden erlitten, der dazu führte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter nicht mehr ausführen konnte und zu 24 % invalid wurde.