3. 3.1 Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unbestritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nicht erfülle, nachdem die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung einen Invaliditätsgrad von 24 % festgestellt habe. Bei der Prüfung möglicher Ansprüche aus dem überobligatorischen Bereich hat es befunden, die Beklagte berufe sich in der Ablehnung von Vorsorgeleistungen zu Recht auf die vielfältigen Bemühungen der Post, den Kläger in einer anderen Anstellung bei den Postbetrieben wieder zu integrieren. Gemäss ärztlichen Attesten sei A.________ in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.