Abs. 2: Wird einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des AeD der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat sie für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente. Abs. 3: Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt: a) mit dem Tod der versicherten Person; b) bei Erreichen des Alters 65; c) bei Wiedererreichen der vollen Erwerbstätigkeit; d) mit der Aufnahme einer dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitsein- kommen den früheren Lohn übersteigt."