Im Bereich der weitergehenden Vorsorge regelt Art. 39 des ab 1. Januar 2002 geltenden Reglements der Pensionskasse Post, auf welches sich beide Parteien stützen, den Anspruch und die Dauer der Invalidenrente wie folgt: "Abs. 1: Ist eine versicherte Person nach Feststellung des AeD (Aerztlicher Dienst) für ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Beschäftigung bei der Post nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse Post, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse Post versichert war. Abs. 2: