{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-04_2005-03-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=16.03.2005&to_date=04.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=206&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-03-2005-B_113-2004&number_of_ranks=267", "Checksum": "03f3d6ae0deda86d157ba6f6e285c942"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.03.2005 B 113/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.03.2005 B 113/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.03.2005 B 113/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:07:54", "Checksum": "eeccc31b1fd98d79e86d18e054e0bae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.03.2005 B 113/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Post habe ihm lediglich Arbeitsversuche, aber keine Stellenangebote unterbreitet. Mit der Vereinbarung vom 27. November 2002 habe sie bestätigt, dass für ihn betriebsintern kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden konnte. Obwohl er seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sei er durchaus bereit gewesen, bei der Post weiterzuarbeiten und habe sich auch mehrfach für Stellen ausserhalb der Post beworben. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements erfüllt. Unzweifelhaft habe er aber zumindest einen Gesundheitsschaden erlitten, der dazu führte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter nicht mehr ausführen konnte und zu 24 % invalid wurde. Art. 39 Abs. 2 des Reglements gehe stillschweigend davon aus, dass bei Teilinvalidität stets eine Weiterbeschäftigung der versicherten Person bei der Post erfolge, und zwar unter Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen. Nicht ausdrücklich geregelt sei indessen der gesamte Verlust der Stelle aus gesundheitlichen Gründen. Diese reglementarische Lücke müsse durch das Gericht geschlossen werden, da nicht einzusehen sei, weshalb eine versicherte Person, die von der Post mit einem tieferen Lohn und einer Teilrente weiterbeschäftigt wird, besser gestellt werden sollte als jene, die gar nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post am 1. Mai 2003 habe er daher zumindest Anspruch auf eine 24%ige Rente.\n3.3 In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen und macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich unter keinen Umständen motiviert gezeigt, eine Stelle anzunehmen, wobei sein Desinteresse in den Akten eindrücklich von sämtlichen sich damit befassenden Institutionen dokumentiert werde. Nachdem bereits seit rund einem Jahr Bemühungen hinsichtlich einer Umschulung und Versuche unternommen worden waren, den Versicherten in einer neuen Stelle zu beschäftigen, sei er ab dem 17. April 2001 arbeitsunfähig geworden. Nach Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit seien erneut verschiedene Einsatzmöglichkeiten geprüft worden. Daraufhin habe der Versicherte allerdings sein Auto verkauft und darauf beharrt, nicht weit vom Wohnort tätig zu sein. Schicht- und Büroarbeiten habe er auch abgelehnt, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe bestanden hätten. Das Arbeitsverhältnis habe aus diesen, und nicht aus Krankheitsgründen auf den 30. April 2003 aufgelöst werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in einer leichteren bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Der ärztliche Dienst der Pensionskasse habe die Tauglichkeit für eine zumutbare Beschäftigung bei der Post mit Schreiben vom 26. März 2004 bejaht, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 39 Abs. 1 des Reglements bestehe. Im Übrigen stehe diese Beurteilung mit jener der IV-Stelle im Einklang. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Post habe ihm lediglich Arbeitsversuche, aber kein einziges Angebot für eine unbefristete Vollzeitstelle unterbreitet, so verkenne er, dass die Integrationsbemühungen gerade darauf gerichtet waren, ihm eine solche Stelle zu verschaffen.\n3.4 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, aus den Akten gehe nirgends hervor, dass die angebotenen Arbeitsversuche in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar gewesen wären. Auch von der IV-Stelle veranlasste Vermittlungsversuche seien erfolglos geblieben, obwohl das BEFAS dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit - u.a. Tätigkeiten, welche ihm die Post angeboten hatte - attestiert habe. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2002 sei nicht darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine anderweitige Stelle angeboten worden oder dass diese aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.\nEs kann auf die einlässliche und überzeugende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände und aufgelegten Akten vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt, dass Art. 39 Abs. 2 des Reglements keine zu schliessende Lücke aufweist und auch die Ausrichtung einer Teilrente abzulehnen ist, nachdem vorliegend keine Lohnherabsetzung erfolgt war und der Beschwerdeführer jede Weiterbeschäftigung abgelehnt hatte. Das kantonale Gericht hat bei dieser Sachlage eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.\n4.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von\nArt. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (\nBGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 18. März 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}