{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-04_2005-03-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=16.03.2005&to_date=04.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=206&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-03-2005-B_113-2004&number_of_ranks=267", "Checksum": "03f3d6ae0deda86d157ba6f6e285c942"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.03.2005 B 113/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.03.2005 B 113/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.03.2005 B 113/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:07:54", "Checksum": "eeccc31b1fd98d79e86d18e054e0bae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.03.2005 B 113/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 113/04\nUrteil vom 18. März 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini\nParteien\nA.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Kommunikation, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,\ngegen\nPensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern\n(Entscheid vom 23. September 2004)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1969 geborene A.________ arbeitete seit 1990 als Betriebspraktikant im Postzentrum X.________. Ende 1997 wurde er nach einer Umschulung im Servicebereich Transporte als Rangiermitarbeiter beschäftigt. Nachdem diese Stelle im Mai 2000 aufgelöst wurde, bemühte sich seine Arbeitgeberin, die Post, um eine neue Stelle innerhalb und auch ausserhalb der Postbetriebe, was am 26. Juni 2000 zum Einsatz als Paketbote in der Paketbasis führte. Dieser Integrationsversuch wurde auf Ende September 2000 wegen Nichteignung abgebrochen. Während weiterer Arbeitsversuche, welche ebenfalls nicht zu einem Erfolg führten, kam es zu gesundheitlichen Beschwerden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2001. Nach weiteren erfolglosen Arbeitsbemühungen vereinbarten A.________ und die Post am 27. November 2002 die Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 30. April 2003. Bereits am 8. Januar 2002 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Luzern tätigte Arbeitsvermittlungen und veranlasste eine BEFAS-Abklärung, welche im April 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ergab. Am 16. Februar 2004 verfügte sie bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Ablehnung des Rentenbegehrens. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nB.\nA.________ liess am 28. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage gegen die Pensionskasse Post einreichen mit den Rechtsbegehren, sie habe ihm eine Invalidenrente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. September 2004 ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.\nDie Pensionskasse Post beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\nIn zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils\nBGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).\n2.\n2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse Post auf Grund der gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten hat.\n2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.\nIm Bereich der weitergehenden Vorsorge regelt Art. 39 des ab 1. Januar 2002 geltenden Reglements der Pensionskasse Post, auf welches sich beide Parteien stützen, den Anspruch und die Dauer der Invalidenrente wie folgt:\n\"Abs. 1: Ist eine versicherte Person nach Feststellung des AeD (Aerztlicher Dienst) für ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Beschäftigung bei der Post nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse Post, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse Post versichert war.\nAbs. 2: Wird einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des AeD der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat sie für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente.\nAbs. 3: Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt:\na) mit dem Tod der versicherten Person;\nb) bei Erreichen des Alters 65;\nc) bei Wiedererreichen der vollen Erwerbstätigkeit;\nd) mit der Aufnahme einer dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitsein- kommen den früheren Lohn übersteigt.\"\n3.\n3.1 Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unbestritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nicht erfülle, nachdem die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung einen Invaliditätsgrad von 24 % festgestellt habe. Bei der Prüfung möglicher Ansprüche aus dem überobligatorischen Bereich hat es befunden, die Beklagte berufe sich in der Ablehnung von Vorsorgeleistungen zu Recht auf die vielfältigen Bemühungen der Post, den Kläger in einer anderen Anstellung bei den Postbetrieben wieder zu integrieren. Gemäss ärztlichen Attesten sei A.________ in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Scheitern der Arbeitsversuche und der beruflichen Integration sei daher nicht auf gesundheitliche, sondern auf persönliche Gründe des Klägers zurückzuführen, zumal dieser verschiedene Angebote abgelehnt habe.\n"}