6. Das Verfahren betrifft Versicherungsleistungen und ist damit gemäss Art. 134 OG kostenlos. Die Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchdringt, kann als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.