Im Rahmen des ihr gestützt auf die Potestativbedingung zustehenden Ermessens (Erw 5.2.3 f.), bei einer vorzeitigen Pensionierung nach Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements den Verzicht auf eine Rentenkürzung anzuordnen oder nicht, stützte sich die Arbeitgeberin somit auf die sachlichen Kriterien der nachhaltig veränderten wirtschaftlichen Situation sowie des eigenen verlustreichen Geschäftsganges und beachtete mit Blick auf die im Falle des Beschwerdeführers verweigerte Anordnung des Verzichts auf die Rentenkürzung die massgebenden Grundsätze (Erw. 5.2.5 f.), indem sie insbesondere alle Destinatäre bei vorzeitigen Rücktritten ab 1998 gleich behandelte.