Der Beschwerdeführer legt weder dar noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Firma X._________ ab 1998 - abgesehen von den drei 1997 beschlossenen und im Januar und Februar 1998 vorzeitig erfolgten Rücktritten - weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Anordnung des Verzichts auf Rentenkürzung frühpensioniert hätte. Vielmehr ist den von Seiten der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass letztere seit 1998 stets und einheitlich bei vorzeitigen Pensionierungen keine versicherungstechnischen Kosten für ungekürzte Rentenleistungen mehr übernommen hat. Die Firma X.______