mit Anmerkung von Riemer, SZS 1993 S. 359, wonach im Bereich von Kann-Vorschriften auf einen Rechtsanspruch zu schliessen ist, "wenn im Einzelfall alle objektiv relevanten Umstände so liegen, dass aus dem pflichtgemässen Ausüben des Ermessens nur die Zusprechung der Leistung resultieren kann"). 5.3.2 Der Beschwerdeführer legt weder dar noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Firma X._________ ab 1998 - abgesehen von den drei 1997 beschlossenen und im Januar und Februar 1998 vorzeitig erfolgten Rücktritten - weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Anordnung des Verzichts auf Rentenkürzung frühpensioniert hätte.