habe der Betroffene die vorzeitige Pensionierung gewählt, sei dies als Rücktritt "auf Wunsch des Arbeitnehmers" qualifiziert worden. 5.3.1 Der Beschwerdeführer vermag aus der Tatsache, dass sein vorzeitiger Rücktritt "auf Wunsch der Firma" (Erw. 5.1 hievor) erfolgte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Potestativbedingung (Erw. 5.2 hievor) in seinem Falle im Rahmen der massgebenden rechtlichen Schranken willkürfrei und in Gleichbehandlung mit den anderen Destinatären unerfüllt blieb. Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob Art. 14 Ziff.