3.2.6). Hat sich ein Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Erbringung von Ermessensleistungen an objektiven Kriterien zu orientieren ( BGE 130 V 80 betreffend Ausrichtung von Teuerungszulagen), gilt dies in analoger Weise für eine nicht am Vorsorgevertrag beteiligte Arbeitgeberin, welche mit Blick auf die Auslegung und Anwendung einer streitigen Reglementsbestimmung im Falle einer Potestativbedingung bei der Willensbetätigung sachliche Kriterien nach den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Erw. 5.2.5 hievor) zu berücksichtigen hat.