O., S. 85 ff., Steiner, a.a.O., S. 631). 5.2.6 Auf dem Hintergrund dieser auch für die weitergehende berufliche Vorsorge massgebenden rechtlichen Schranken ergibt sich aus einer an diesen höherrangigen, d.h. der Vertragsfreiheit vorgehenden Grundsätzen orientierten Auslegung der streitigen Reglementsbestimmung, dass die Arbeitgeberin keineswegs frei darüber entscheiden kann, ob sie die Rentenkürzung anordnen will oder nicht.