Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 84 f.; Steiner, a.a.O., S. 631; Walser, a.a.O., Rz 179). Die Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement zum Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 85 ff., Steiner, a.a.O., S. 631).