Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen in ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung (Stauffer, a.a.O., S. 515 Rz 1363 i.f.) und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen (vgl. Steiner, a.a.O., S. 633; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 36). Innerhalb der gebildeten Gruppen (z.B. im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht (Peter-Szerenyi, a.a.