19 Abs. 1 OR), grundsätzlich zulässig. Doch sind nach ständiger Rechtsprechung ( BGE 130 V 376 Erw. 6.4 und 115 V 109 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Stauffer, a.a.O., S. 513 ff. Rz 1359 ff.) die rechtsstaatlichen Minimalanforderungen - Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit, hier vorab in der Form der Gleichbehandlung der Destinatäre ( BGE 124 II 573 Erw. 2c mit Hinweisen) - zu beachten.