Nach Abs. 4 von Art. 14 Ziff. 9 des Reglements unterbleibt eine Rentenkürzung ausnahmsweise für den Fall, dass - im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen - der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma erfolgt (Erw. 5.1 hievor) und diese den Verzicht auf die Rentenkürzung anordnet. Diese Anordnung hängt von einer entsprechenden, im konkreten Einzelfall abzugebenden Willenserklärung der Arbeitgeberin ab und nicht vom "vorzeitigen Rücktritt auf Wunsch der Firma" (Erw.