5.1), ergibt sich aus dem Sprachsinn nicht. Auch ohne die vom Beschwerdeführer geforderte Potestativform ("kann") ist der Tatbestand eindeutig durch ein voluntatives Moment, den Willen der Arbeitgeberin, charakterisiert. Anders verhielte es sich, wenn sich das beim Wort "Anordnung" stehende Hinweiswort nicht auf die "Firma", sondern auf den "Rücktritt" bezöge und die Formulierung lautete: "... unterbleibt auf dessen Anordnung die Rentenkürzung". Mit der grammatikalischen Auslegung dringt der Beschwerdeführer daher nicht durch, ebenso wenig mit den Überlegungen zu Sinn und Zweck der Bestimmung. 5.2.3 Während Abs. 1 von Art.