___ sei auf Grund des Reglements befugt, frei zu bestimmen, ob sie der VE X.________ den Verzicht auf Rentenkürzung vorschlagen wolle oder nicht. Die wirtschaftliche Situation und das Verhältnis zum Arbeitnehmer seien Gesichtspunkte, von welchen die Arbeitgeberin die Ausrichtung einer gekürzten oder ungekürzten Rente in zulässiger Weise abhängig machen dürfe. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es obliege der Arbeitgeberin, durch Kostengutsprache die Ausrichtung einer ungekürzten Rente zu ermöglichen. Seit Ende 1997 habe die Firma X.___