Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel ( BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 127 III 255 Erw. 3f, 122 V 146 Erw. 4c; Riemer, a.a.O., S. 237 f.; Geiser, a.a.O., S. 112 f.). 5.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung den Standpunkt der VE X.________ entkräftet, welche auch letztinstanzlich noch an der Auffassung festhält, es sei nicht von einem auf Wunsch der Firma erfolgten vorzeitigen Rücktritt auszugehen.