4b), ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht ( BGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen.