5. Im Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin/Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung ist zwischen Anschluss-, Arbeits- und Vorsorgevertrag zu unterscheiden ( BGE 118 V 231 Erw. 4a). Auf den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitnehmer und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Stauffer, a.a.O., S. 115 f. Rz 321 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156) verbindet und welcher von Lehre und Rechtsprechung den Innominatsverträgen sui generis zugeordnet wird (vgl. z.B. Hermann Walser, Weitergehende Vorsorge, in: SBVR, Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 186;