2. Sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Da der Streit Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 116 V 333 Erw. 2a mit Hinweisen) betrifft, ist die Sache mit voller Kognition zu beurteilen ( Art. 132 OG). Das ist allerdings insofern ohne Bedeutung, als es sich bei der Auslegung des streitigen Passus' im Vorsorgereglement um eine Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts ( Art. 104 lit. a OG) handelt, welche in jedem Fall frei und ohne Bindung an die Auffassung von kantonalem Gericht und Parteien zu beantworten ist (vgl. zur Auslegung privaten Vorsorgerechts im Rahmen von Art. 104 lit. a OG: BGE 116 V 335 oben; SZS 1995 S. 47).