49 Abs. 2 BVG). Daran ändert nichts, dass auch die Arbeitgeberin insofern in die Streitsache involviert ist, als der Verzicht auf die Rentenkürzung auf ihre "Anordnung" hin zu erfolgen hat - wobei die Verfahrensbeteiligten uneins sind, was dies bedeutet - und dass die Firma X._________ gegebenenfalls die Kosten des Verzichts auf die versicherungstechnisch gebotene Rentenkürzung der Beschwerdegegnerin zu erstatten hätte. Der Rechtsweg steht auch offen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über spezifisch vorsorgerechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen streiten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 625 Rz 1646 mit Hinweisen;