1. Bei der Prozessthema bildenden Frage, ob die Beschwerdegegnerin als registrierte umhüllende Vorsorgeeinrichtung dem ab 1. Januar 2000 vorzeitig pensionierten Beschwerdeführer gestützt auf die Statuten eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente auszurichten habe, handelt es sich um eine Streitigkeit aus weitergehender Vorsorge, zu deren Beurteilung die Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG zuständig sind (Art. 49 Abs. 2 BVG).