Die dafür erforderliche Anordnung der Arbeitgeberin sei durch eine gerichtliche Anordnung an die beklagte Vorsorgeeinrichtung zu ersetzen. Nach Beizug der Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wies das Kantonsgericht die Klage gegen die VE X._________ ab. Zwar stellte das Berufsvorsorgegericht fest, dass nicht von einer "echten Wahl" des S.________ für eine vorzeitige Pensionierung ausgegangen werden könne; doch sei die Arbeitgeberin, auf Grund des Wortlauts der entsprechenden reglementarischen Bestimmung, in ihrer Entscheidung frei, ob sie das Unterlassen der Rentenkürzung beantragen und damit die Kosten dafür übernehmen wolle oder nicht (Entscheid vom 17. September 2003).