{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nMit Eingabe vom 7. Oktober 2005 beantwortete die Firma X._________ die ihr im Instruktionsverfahren unterbreiteten Fragen dahingehend, gestützt auf Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung habe sie nur bis Ende 1997 bei vorzeitigen Rücktritten auf Wunsch der Arbeitgeberin die versicherungstechnischen Kosten für Frühpensionierungen übernommen. Dann habe die Geschäftsleitung beschlossen, zukünftig generell keine ungekürzten Altersrenten mehr zu finanzieren. Das schwierige wirtschaftliche Umfeld und die Geschäftslage der Firma X._________, welche seit 1997 in der Schweiz rote Zahlen schreibe, hätten die Arbeitgeberin dazu gezwungen, über die letzten Jahre viele - allein zwischen 1999 und 2002 mehr als 50% - ihrer Arbeitsplätze abzubauen. Die versicherungstechnischen Kosten für die letzten drei noch im Jahre 1997 beschlossenen vorzeitigen Pensionierungen (die entsprechenden Rücktritte erfolgten zum 31. Januar [zwei Arbeitnehmer] und 28. Februar 1998 [ein Arbeitnehmer]) seien am 28. Februar 1998 von der Firma X._________ geleistet worden. Abgesehen von diesen drei Fällen seien alle nachfolgenden, auf einen späteren Zeitpunkt im Jahre 1998 erfolgten zwanzig Frühpensionierungen sowie sämtliche weiteren vorzeitigen Rücktritte ohne Übernahme der versicherungstechnischen Kosten durch die Arbeitgeberin und folglich ohne Verzicht auf die reglementarischen Rentenkürzungen abgewickelt worden. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 unter Verweis auf drei Kontoauszüge der VE X._________, welche die Zahlungseingänge von der Firma X._________ zur Finanzierung der versicherungstechnischen Kosten der von 1997 bis 1999 erfolgten vorzeitigen Pensionierungen verzeichnen und mit den Angaben der Arbeitgeberin übereinstimmen.\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel geltend, die Firma X._________ und die Beschwerdegegnerin hätten die Fragen des Instruktionsrichters nicht beantwortet. Aus den Pensionierungslisten der Jahre 1997 bis 1999 gehe nicht hervor, welche der Frühpensionierungen \"auf Wunsch der Firma\" erfolgt seien. Die fehlende Übernahme der versicherungstechnischen Kosten durch die Arbeitgeberin für die ab 1998 ausgewiesenen vorzeitigen Rücktritte sei nur so zu interpretieren, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie der Beschwerdeführer selber) einfach vor die Wahl einer Kündigung oder einer vorzeitigen Pensionierung gestellt worden seien; habe der Betroffene die vorzeitige Pensionierung gewählt, sei dies als Rücktritt \"auf Wunsch des Arbeitnehmers\" qualifiziert worden.\n5.3.1 Der Beschwerdeführer vermag aus der Tatsache, dass sein vorzeitiger Rücktritt \"auf Wunsch der Firma\" (Erw. 5.1 hievor) erfolgte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Potestativbedingung (Erw. 5.2 hievor) in seinem Falle im Rahmen der massgebenden rechtlichen Schranken willkürfrei und in Gleichbehandlung mit den anderen Destinatären unerfüllt blieb. Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements in der weiter zurückliegenden Vergangenheit vor 1998 stets in Beachtung der in Erwägung 5.2.5 dargestellten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen, das heisst unter Berücksichtigung aller objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles angewandt wurde (vgl. SZS 1993 S. 354 ff. mit Anmerkung von Riemer, SZS 1993 S. 359, wonach im Bereich von Kann-Vorschriften auf einen Rechtsanspruch zu schliessen ist, \"wenn im Einzelfall alle objektiv relevanten Umstände so liegen, dass aus dem pflichtgemässen Ausüben des Ermessens nur die Zusprechung der Leistung resultieren kann\").\n5.3.2 Der Beschwerdeführer legt weder dar noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Firma X._________ ab 1998 - abgesehen von den drei 1997 beschlossenen und im Januar und Februar 1998 vorzeitig erfolgten Rücktritten - weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Anordnung des Verzichts auf Rentenkürzung frühpensioniert hätte. Vielmehr ist den von Seiten der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass letztere seit 1998 stets und einheitlich bei vorzeitigen Pensionierungen keine versicherungstechnischen Kosten für ungekürzte Rentenleistungen mehr übernommen hat. Die Firma X._________ führt dafür Gründe des wirtschaftlichen Umfeldes und der eigenen Geschäftslage an, also objektiv relevante Umstände, welche sie zu anhaltendem erheblichem Personalabbau mit Frühpensionierungen zwangen, so dass sie die Finanzierung ungekürzter Altersrenten bei vorzeitigen Rücktritten nicht mehr übernehmen konnte, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet.\nIm Rahmen des ihr gestützt auf die Potestativbedingung zustehenden Ermessens (Erw 5.2.3 f.), bei einer vorzeitigen Pensionierung nach Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements den Verzicht auf eine Rentenkürzung anzuordnen oder nicht, stützte sich die Arbeitgeberin somit auf die sachlichen Kriterien der nachhaltig veränderten wirtschaftlichen Situation sowie des eigenen verlustreichen Geschäftsganges und beachtete mit Blick auf die im Falle des Beschwerdeführers verweigerte Anordnung des Verzichts auf die Rentenkürzung die massgebenden Grundsätze (Erw. 5.2.5 f.), indem sie insbesondere alle Destinatäre bei vorzeitigen Rücktritten ab 1998 gleich behandelte.\n5.4 Nach dem Gesagten ist die aus sachlichen Gründen ab 1998 einheitlich und rechtsgleich praktizierte Anwendung von Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements, welche die Arbeitgeberin dazu führte, auch im Falle des Beschwerdeführers die versicherungstechnischen Kosten des vorzeitigen Rücktritts nicht zu übernehmen, im Rahmen der bei Überprüfung von Ermessensentscheiden geübten Zurückhaltung (SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 68 Erw. 4.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Das hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt.\n6.\n"}