{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\n5.2.5 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist von Lehre, Rechtsprechung und Praxis anerkannt, indem er neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der steuerrechtlich anerkannten beruflichen Vorsorge darstellt (Kreisschreiben Nr. 1 vom 30. Januar 1986 und Nr. 1a vom 20. August 1986 der Eidgenössischen Steuerverwaltung; Linda Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Diss. Zürich 2001, S. 78; Stauffer, a.a.O., S. 101 f. Rz 283 f. mit Hinweisen; Martin Steiner, Beletage-Versicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 1990 S. 625 ff.; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 35 ff.; Walser, a.a.O., Rz 178 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 BVG in der auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung gemäss der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 1677 u. 1700]). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen in ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung (Stauffer, a.a.O., S. 515 Rz 1363 i.f.) und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen (vgl. Steiner, a.a.O., S. 633; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 36). Innerhalb der gebildeten Gruppen (z.B. im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 84 f.; Steiner, a.a.O., S. 631; Walser, a.a.O., Rz 179). Die Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement zum Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 85 ff., Steiner, a.a.O., S. 631).\n5.2.6 Auf dem Hintergrund dieser auch für die weitergehende berufliche Vorsorge massgebenden rechtlichen Schranken ergibt sich aus einer an diesen höherrangigen, d.h. der Vertragsfreiheit vorgehenden Grundsätzen orientierten Auslegung der streitigen Reglementsbestimmung, dass die Arbeitgeberin keineswegs frei darüber entscheiden kann, ob sie die Rentenkürzung anordnen will oder nicht. Aus den dargelegten Grundsätzen folgt vielmehr die Verpflichtung, ihren Entscheid auf sachlich gerechtfertigte Kriterien abzustützen und dabei die Destinatäre gleich zu behandeln, dies analog der Praxis zu den Ermessensleistungen, über welche die Vorsorgeorgane entscheiden (\nBGE 130 V 83 Erw. 3.2.6). Hat sich ein Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Erbringung von Ermessensleistungen an objektiven Kriterien zu orientieren (\nBGE 130 V 80 betreffend Ausrichtung von Teuerungszulagen), gilt dies in analoger Weise für eine nicht am Vorsorgevertrag beteiligte Arbeitgeberin, welche mit Blick auf die Auslegung und Anwendung einer streitigen Reglementsbestimmung im Falle einer Potestativbedingung bei der Willensbetätigung sachliche Kriterien nach den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Erw. 5.2.5 hievor) zu berücksichtigen hat. Dabei gilt es allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es die Arbeitgeberin ist, welche letztlich die Kosten eines positiven Ermessensentscheides zu tragen hat. Hier fallen als sachliche Kriterien nicht nur die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin, sondern auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht; im Weiteren Tatsachen, welche im Vorfeld, bei der Durchführung oder im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, eine Rolle spielen, zum Beispiel, dass der Arbeitgeber auf einschneidendere Möglichkeiten der Vertragsauflösung verzichtet hat, dem wegziehenden Arbeitnehmer anderweitige Leistungen nicht vorsorgerechtlicher Natur zukommen lässt oder Massnahmen der Nachfürsorge in die Wege leitet (z.B. Übernahme der Kosten für professionelle Arbeitsvermittlung, Beiträge an Weiterausbildung). Nur unter solchen Umständen kann der Reglementsbestimmung eine verfassungskonforme Bedeutung beigemessen werden, weil andernfalls der Entscheid der Arbeitgeberin, den Verzicht auf die Rentenkürzung anzuordnen oder nicht, nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgen könnte, was nicht anginge.\n5.3 Während das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, ab 1998 habe die Arbeitgeberin aus finanziellen Gründen grundsätzlich keine versicherungstechnischen Kosten für den Verzicht auf Rentenkürzungen bei vorzeitigen Rücktritten mehr übernehmen können, wendet der Beschwerdeführer ein, die Firma X.________ habe T.________, einem seiner Arbeitskollegen, am 23. September 1997 einen weitgehend gleich lautenden Brief betreffend vorzeitige Pensionierung zugestellt wie das an den Versicherten adressierte Schreiben vom 17. September 1999. T.________ sei kein Einzelfall, in welchem die Arbeitgeberin bei vorzeitiger Pensionierung auf eine Rentenkürzung verzichtet habe. Sinngemäss macht der Versicherte geltend, die Firma X._________ habe bei ihm in willkürlicher und rechtsungleicher Anwendung von Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements die Anordnung des Verzichts auf die Rentenkürzung und somit die Übernahme der hiefür anfallenden versicherungstechnischen Kosten verweigert."}